Das Gesetz zur sogenannten „Ehe für alle“ ist 2017 in Deutschland in Kraft getreten. Damit wurde die standesamtliche Ehe für schwule und lesbische Paare geöffnet. Diese können nun standesamtlich heiraten und sich nach einer Trennung scheiden lassen. Allein bis Ende des Jahres 2019 wurden bundesweit über 70.000 gleichgeschlechtliche Paare verheiratet. In Köln ist die Zahl mit fast 50 schwulen und lesbischen Ehen pro 100.000 Einwohner besonders hoch.
Vor dieser bahnbrechenden Entscheidung stand gleichgeschlechtlichen Paaren die 2001 eingeführte eingetragene Lebenspartnerschaft als Ersatzlösung zur Verfügung. Heute können eingetragene Lebenspartnerschaften über das Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden. Darüber hinaus gibt es eigene gesetzliche Regelungen zur Aufhebung einer solchen Lebenspartnerschaft, die der Scheidung teilweise sehr ähnlich sind.
- Ablauf der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Folgesachen der Aufhebung
- Sorgerecht in „Regenbogenfamilien“
- Vorteile der einvernehmlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Ablauf und Aufhebung
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) enthält alle gesetzlichen Regelungen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft. Deren Beendigung wird als Aufhebung bezeichnet. Folgende Schritte müssen eingetragene Lebenspartner zur Auflösung ihrer Verbindung gehen:
- Zur Einleitung des Verfahrens stellt ein Lebenspartner den Aufhebungsantrag vor dem zuständigen Familiengericht. Wie bei einer Scheidung kann die Aufhebung streitig oder einvernehmlich ablaufen.
- Wegen des Anwaltszwangs vor Gericht müssen sich die Lebenspartner von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
- Wie die Scheidung setzt auch die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Absatz 2 LPartG ein Trennungsjahr voraus. Will nur ein Lebenspartner die Aufhebung, so prüft das Gericht nach Ablauf des Trennungsjahres, ob die Beziehung tatsächlich zerrüttet ist. Nach einer dreijährigen Trennungszeit ist die Zustimmung des Partners zur Aufhebung nicht mehr nötig.
- In Härtefällen kann bei der Aufhebung genau so wie bei einer Blitzscheidung auf das Trennungsjahr verzichtet werden.
- Entschieden wird die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach einer mündlichen Anhörung durch richterlichen Beschluss.
Folgesachen der Aufhebung
Genau wie bei der Scheidung geht auch die Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit Entscheidungen über sogenannte Folgesachen einher – dazu zählen zum Beispiel:
- Versorgungs- und Zugewinnausgleich
- Unterhaltansprüche
- Gemeinsame Wohnung und Hausrat
Mit dem Versorgungsausgleich werden die während einer Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Er kann für Lebenspartnerschaften entfallen, wenn diese vor dem 1. Januar 2005 ohne Vereinbarung, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll, eingegangen wurden.
Sorgerecht in „Regenbogenfamilien“
Im Rahmen einer Scheidung wird auch über Umgangs- und Sorgerecht der Ehepartner für ihre Kinder entschieden. Bei den zum Teil als „Regenbogenfamilien“ bezeichneten Verbindungen gleichgeschlechtlicher Partner gibt es keine gemeinsamen leiblichen Kinder. Nach dem LPartG können gleichgeschlechtliche Paare auch keine „fremden“ Kinder gemeinsam adoptieren. Möglich ist aber eine sukzessive Adoption – das heißt, die Partner adoptieren ein Kind jeweils nacheinander und erhalten dann beide das gemeinsame Sorgerecht.
Auch wenn ein Lebenspartner leibliche Kinder in die Lebenspartnerschaft hineinbringt, kann der andere Partner diese adoptieren. Er wird dann rechtlich wie ein leiblicher Elternteil gestellt und erhält ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht. Ohne Adoption bleibt das Sorgerecht nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft alleine beim leiblichen Elternteil. Während der Dauer der Lebenspartnerschaft hat der andere Lebenspartner lediglich ein begrenztes Mitsorgerecht, damit er Kinder seines Partners im Alltag betreuen kann.
Vorteile der einvernehmlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Streben die Lebenspartner eine einvernehmliche Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft an, so können sie eine Aufhebungsvereinbarung aufsetzen. Das entspricht der Scheidungsfolgenvereinbarung bei einer Scheidung. Die Lebenspartner einigen sich darin vorab über Folgen und Folgesachen der Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft und halten ihre Absprachen in der notariell beurkundeten Aufhebungsvereinbarung fest. Vorteile der einvernehmlichen Aufhebung sind:
- Eingesparte Gerichtsgebühren und ein schnelleres Verfahren, da wesentliche Folgen der Aufhebung vorab geklärt und nicht im Rahmen der Gerichtsverhandlung ausgehandelt werden,
- Geringere Anwaltskosten, da nur ein Lebenspartner sich rechtsanwaltlich vertreten lassen muss,
- Mehr Frieden zwischen den Lebenspartnern, welche mit der einvernehmlichen Aufhebung ihrer Partnerschaft verhindern, dass sie vor Gericht um ihre Belange streiten müssen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Hasselbach beraten Sie in den Büros in Köln-Rodenkirchen und am Zülpicher Platz zu Ihrer Lebenspartnerschaft, stellen für Sie den Aufhebungsantrag und vertreten Sie engagiert und kompetent in allen Ihren Belangen. Franziska Hasselbach ist Fachanwältin für Familienrecht und hat in Köln bereits zahlreiche lesbische und schwule Paare erfolgreich geschieden.